Wird durch die Eröffnung eine Rechtsmittelfrist ausgelöst, ist ein Zustellungsnachweis erforderlich. Somit hätte der angefochten Gesamtentscheid dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet werden müssen. Aus mangelhafter Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid wäre korrekt frühestens am 18. Dezember 2019 zugestellt worden. Tatsächlich erhalten (wohl im Sinne von "zur Kenntnis genommen") habe er ihn am 19. Dezember 2019, da seine Geschäftsstelle mit einem 20 %- Pensum besetzt sei.