16. Januar 2020 abgelaufen und die Beschwerde vom 17. Januar 2020 verspätet. Allerdings ist eine Zustellung per E-Mail an einen Beschwerdebefugten nicht zulässig. Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich durch die Post zugestellt. Ausser bei Massenverfügungen und vorbehältlich anders lautender Gesetzgebung werden Verfügungen und Entscheide entweder mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet. Die Zustellung kann auch mit gewöhnlicher Post erfolgen, soweit kein Zustellungsnachweis erforderlich ist (Art. 44 Abs. 1 und 2 VRPG11). Wird durch die Eröffnung eine Rechtsmittelfrist ausgelöst, ist ein Zustellungsnachweis erforderlich.