Wie es sich in einem solchen Fall verhält, hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden. Zum Fachbericht aufgefordert wurde der Beschwerdeführer aber bereits mit Verfügung vom 24. April 2019 während der laufenden Einsprachefrist, wobei ihm Frist bis 24. Mai 2019 und damit bis nach Ablauf der Einsprachefrist gesetzt wurde. Somit wusste der Beschwerdeführer bereits während der Einsprachefrist, dass er einen (negativen) Fachbericht einreichen würde. Auch hier wäre es daher überspitzt formalistisch, wenn der Beschwerdeführer parallel dazu noch eine Einsprache hätte erheben müssen. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde befugt.