Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften10 sind für die architektonische Gestaltung von Bauten innerhalb des Wirkungsbereiches des Uferschutzplans der Beschwerdeführer bzw. die regionalen Vertreter des Natur- und Heimatschutzes in der Projektierungsphase zur Beratung beizuziehen. Der Einbezug des Beschwerdeführers als Fachbehörde war im vorliegenden Fall also gesetzlich vorgesehen. Zwar hat der Beschwerdeführer seine Fachbericht erst am 24. Mai 2019 und damit erste nach Ablauf der Einsprachefrist am 20. Mai 2019 eingereicht. Wie es sich in einem solchen Fall verhält, hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden.