35a und 35c BauG und war im Rahmen seines statutarischen Zwecks zur Einsprache befugt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge betreffend Einhaltung des grossen Grenzabstands liegt innerhalb dieses Rahmens. Er beabsichtigt damit das Freihalten von Durchblicken zum See sicherzustellen, was den Vereinszweck in Art. 2 Bst. a der Vereinsstatuten betrifft (Schutz und Förderung der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte der Seenlandschaft).