Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Art. 1 der Vereinsstatuten7 um einen Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB8 und damit um eine juristische Person. Aus Art. 2 der Vereinsstatuten ergibt sich, dass er ausschliesslich gemeinnützige Ziele und damit rein ideelle Zwecke verfolgt. Die aktuellen Vereinsstatuten stammen vom 12. Februar 2010 und haben die Statuten vom 15. Februar 1964 ersetzt. Daraus ist ersichtlich, dass der Verein deutlich über zehn Jahre existiert. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 35a und 35c BauG und war im Rahmen seines statutarischen Zwecks zur Einsprache befugt.