verfolgen (Art. 35a Abs. 1 BauG). Dabei können die privaten Organisationen nach Artikel 35a nur Rügen erheben in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (Art. 35c Abs. 3 BauG). Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers wird von den Beschwerdegegnern, der Gemeinde Leissigen und dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli bestritten. Einerseits habe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Einsprache erhoben, sondern nur einen Fachbericht eingereicht. Andererseits lege der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er als private Organisation zur Beschwerdeführung legitimiert sei.