b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Einsprecherinnen und Einsprecher sind allerdings nur dann zur Beschwerde befugt, soweit sie einspracheberechtigt waren.6 Zur Einsprache befugt sind unter anderem private Organisationen, wenn sie eine juristische Person sind und rein ideelle Zwecke 1 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 2 Baureglement der Einwohnergemeinde Leissigen vom 28. Februar 2011 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion