2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 17. Januar 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt, die Ausnahmebewilligung für die Ausrichtung des grossen Grenzabstands nach Norden sei nicht zu gewähren, der Gesamtentscheid sei entsprechend anzupassen und das Bauvorhaben in der vorliegenden Form nicht zu bewilligen.