e) Auch bezüglich der Stützmauern gilt, dass die Regeln der Baukunde einzuhalten und die einschlägigen Normen und Empfehlungen der Fachverbände sowie die anwendbaren Sicherheitsvorschriften zu beachten sind (vgl. Art. 57 BauV). Die Beschwerdegegnerschaft muss demnach auch ohne entsprechende Auflage dafür sorgen, dass die Stützmauern dem Hangdruck standhalten. Weder die Umgebung (Gefälle) noch die Positionierung oder die Dimensionen der Stützmauern weisen Besonderheiten auf, welche konkrete Zweifel an der Stabilität des 4 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 21/21a