Zudem enthält vorliegend die Baubewilligung unter Ziffer 10 einen expliziten Verweis auf Art. 57 BauV "für die Sicherung der Baugrube zum Schutze der Nachbarschaft vor Rutschungen sowie zu allfälligen Schäden an Nachbarliegenschaften aus Erschütterungen". Die aktuelle Bautechnik erlaubt auch bei schwierigen Grundstücksverhältnissen Lösungen für eine sichere Bauausführung und Bebauung. Darunter sind jene Massnahmen zu verstehen, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis und den Erfahrungen der Praxis geeignet sind, einen gefahrlosen Bauvorgang zu gewährleisten und dem Bauwerk jene Festigkeit und Sicherheit zu verleihen, die aufgrund der Zweckbestimmung erforderlich sind.6