c) Bauten und Anlagen müssen so erstellt und unterhalten werden, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 BauG). Spezielle Abklärungen oder Auflagen drängen sich nur auf, wo aufgrund der Umstände konkrete Zweifel an der Stabilität eines Bauvorhabens bestehen.5 Die Bauherren sind verpflichtet, bei der Erstellung von Bauten und Anlagen die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten und die einschlägigen Normen und Empfehlungen der Fachverbände sowie die anwendbaren Sicherheitsvorschriften zu beachten (vgl. Art. 57 BauV). Zudem enthält vorliegend die Baubewilligung unter Ziffer 10 einen expliziten Verweis auf Art.