Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme aus, sie beurteile die Einsprache der Beschwerdeführerin nach wie vor als Rechtsverwahrung. Nach ihrer Beurteilung sei das in der Baubeschwerde geforderte geologische Gutachten unverhältnismässig und die topografischen Gegebenheiten lassen sich kaum mit der Überbauung "A.________berg" (Erstellung von 7 Terrassen- und 4 Mehrfamilienhäuser) vergleichen. Zudem seien die Regeln der Baukunde aufgrund des in der ordentlichen Baubewilligung enthaltenen Verweises auf Art. 57 BauV4 einzuhalten.