Die Vorkehrungen, die zu treffen seien, seien ausserordentlich und mittels Gutachten von Fachpersonen abzuklären. Dies sei nicht nur im Interesse der unmittelbaren Nachbarschaft, sondern im generellen öffentlich-rechtlichen Interesse. Immerhin grenze die Baute auch an die I.________strasse. Zudem gehe es nicht nur 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Vgl. zum Ganzen: Vorakten Situationsplan im Mst. 1:500, Projektplan "Fassenden + Schnitte" im Mst. 1:100.