b) Die Beschwerdeführerin hat im Baubewilligungsverfahren Einsprache erhoben und dabei vorgebracht, die auf der nördlichen Seite des geplanten Neubaus projektierten Stützmauern seien zu schwach und werden dem Hangdruck über die Jahre nicht standhalten. Vorliegend rügt sie erneut die Rutschgefahr. Sie führt aus, der Vorinstanz sei bestens bekannt, dass es sich beim "A.________berg" um einen Hang mit grosser Rutschgefahr handle. Es sei wenig verständlich, weshalb die Einsprache abgewiesen wurde. Die Vorkehrungen, die zu treffen seien, seien ausserordentlich und mittels Gutachten von Fachpersonen abzuklären.