Rutschgefahr und beim vorliegenden Bauprojekt seien – soweit für sie ersichtlich – weder Abklärungen noch geeignete Massnahmen getroffen worden. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragte mit Eingabe vom 6. August 2020, der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zum Beschwerderückzug zu bieten. Halte sie an der Beschwerde fest, sei diese abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegnerschaft liess sich nicht vernehmen. 4. Auf die Rechtsschriften wird, sowie für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen