b) Die Gemeinde wird das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen haben. Den Beschwerdeführern ist Gelegenheit zu geben, die Gegenstände des Bauvorhabens zu ergänzen und verbesserte Grundrisspläne sowie Fassadenpläne einzureichen, die den Anforderungen nach Art. 14 BewD genügen. Gegebenenfalls ist das Bauvorhaben neu zu publizieren. Der rechtmässige Zustand des Gebäudes am massgebenden Stichtag ist abzuklären. Dazu ist den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, Beweismittel einzureichen und insbesondere die Baubewilligung von 1968 mit den bewilligten Plänen vorzulegen. Das AGR wird neu über die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG entscheiden müssen. 7. Kosten