Zur Beurteilung, ob die Identität des Weidhauses in den wesentlichen Zügen gewahrt wird resp. ob die geplanten baulichen Massnahmen eine wesentlich veränderte Nutzung ermöglichen würden, ist eine Gesamtbetrachtung und ein Vergleich mit dem rechtmässigen baulichen und nutzungsmässigen Zustand des Weidhauses am massgebenden Stichtag (in der Regel 1. Juli 1972) erforderlich.41 Im Beschwerdeverfahren zeigte sich, dass sowohl hinsichtlich dieses Referenzzustandes als auch bezüglich des Umfangs des Bauvorhabens erheblicher Klärungsbedarf besteht. Das bewilligte Bauvorhaben umfasst nicht alle baulichen Massnahmen, die effektiv geplant sind.