a) Die BVD ist befugt, einen angefochtenen Beschwerdeentscheid nach Anhörung der Parteien abzuändern oder aufzuheben, wenn er erhebliche Mängel aufweist (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG).40 Das Bauvorhaben bedarf einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV, womit wesentliche öffentliche Interessen betroffen sind. Zur Beurteilung, ob die Identität des Weidhauses in den wesentlichen Zügen gewahrt wird resp.