17 KEnV ist nicht aktenkundig. Eine Wärmedämmung wirkt sich auf die mögliche Nutzung aus und ist vorliegend relevant. Das vom AGR und der Gemeinde beurteilte Bauvorhaben war somit widersprüchlich und unvollständig umschrieben und dargestellt. c) Für die Beurteilung der Wesensgleichheit sind auch alle Änderungen, die nach dem 1. Juli 1972 erfolgten, einzubeziehen. In diesem Zusammenhang stellt sich weiter die Frage, ob die Identität des Gebäudes mit dem heutigen Zustand noch gewahrt ist oder ob die Änderungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft sind.