Klärungsbedarf besteht namentlich auch bezüglich der am massgebenden Stichtag (vermutlich 1. Juli 1972) bestehenden Wärmeisolation. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Wohnteil sei seit dem Umbau von 1969 isoliert gewesen. Es obliegt ihnen, entsprechende Beweismittel vorzulegen. Hinweise können sich gegebenenfalls auch aus den Ende der 1960er Jahre verfügbaren und üblichen Baustoffe ergeben, ebenso aus einer Überprüfung des eingebauten Isolationsmaterials im Gebäude. Aus den Akten geht allerdings hervor, dass die Beschwerdeführer im Verlauf der Zeit mehrmals Isolationsmassnahmen vorgenommen haben. Solche waren auch Gegenstand des Baugesuchs vom 22. März 2000.34 5. Bauvorhaben