c) Für die Beurteilung der Wesensgleichheit ist zunächst auf den am 5. November 1968 bewilligten Umbau abzustellen. Die entsprechenden Baubewilligungsakten sind weder im Archiv der Gemeinde greifbar noch sind beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Archivakten aus dieser Zeit vorhanden. Die am 5. November 1968 erteilte Baubewilligung wurde von den Beschwerdeführern bislang nicht ausreichend dokumentiert, so dass unklar bleibt, welcher bauliche Zustand letztlich bewilligt wurde. Gemäss der eingereichten Kopie des Baueingabeplans33 hätte der Abortanbau auf der Westseite über die heutige Fassadenlinie hinausgeragt.