b) Massgebender Stichtag für den Vergleich der Wesensgleichheit ist in der Regel der 1. Juli 1972, d.h. das Inkrafttreten des aGSchG. Weil die Parzelle Nr. G.________ auch heute noch klar ausserhalb des Siedlungsgebietes liegt, ist nicht anzunehmen, dass sie zwischen 1972 und 1980 von einem gewässerschutzrechtskonformen GKP erfasst war. Der Umstand, dass die Abwässer des Aborts via Privatkanalisation in die Gemeindeleitung eingeleitet werden mussten,32 bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Parzelle Nr. G.________ innerhalb des Gebiets eines GKP lag. Die Frage kann gestützt auf die vorhandenen Akten aber nicht abschliessend beurteilt werden.