RPV für Temporärwohnbauten noch einmal verdeutlicht: Bauliche Massnahmen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ermöglichen. Das Identitätserfordernis betrifft nicht nur den baulichen Aspekt, sondern auch die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten. Die Beurteilung der rechtmässigen Nutzung kann nicht losgelöst von den baulichen Massnahmen erfolgen.31