i) Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Das Weidhaus hatte vorbestehend einen kleinen Wohnteil (Küche, Stube). Für die baulichen Massnahmen wurde 1968 eine Baubewilligung erteilt. Vorbehältlich einer anderslautenden Regelung im damaligen Baureglement von Grindelwald dürfte im Jahr 1968 jedoch die Nutzung des Weidhauses zu (nichtlandwirtschaftlichen) Ferienzwecken weder baubewilligungspflichtig noch in einer allfällig definierten Landwirtschaftszone unzulässig gewesen sein. 4. Referenzzustand zur Beurteilung der Identität