Gemäss Kommentar zu § 1 aBewD 1966 konnte der "Ausbau eines für Lager und Abstellräume bewilligten Atelieranbaues zu Wohnräumen, die unhygienisch sind und für die [die] Baubewilligung fehlt, nicht geduldet werden."28 Im Kommentar zu § 1 aBewD 1966 heisst es zudem: "Nach bisheriger Praxis bedarf aber der Umbau zu einer Wohnung nicht immer einer Baubewilligung, wohl aber einer Bewilligung zum Bezug einer Wohnung: es ist zweckmässig, die Baubehörde vorher zu begrüssen ‒ weil die Wohnhygiene doch unter die öffentlichen Interessen der Lit. b fallen könne."29