Gemäss § 3 aBewD 1966 waren die Gemeinden ausserdem befugt, in ihren Reglementen andere Bauten, Anlagen und Massnahmen, die mit dem Bauwesen im Zusammenhang stehen, der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Die Umnutzung von Bauten war nicht generell baubewilligungspflichtig. Das Augenmerk lag auf den baulichen Massnahmen, der Brandsicherheit und Wohnhygiene. Gemäss Kommentar zu § 1 aBewD 1966 konnte der "Ausbau eines für Lager und Abstellräume bewilligten Atelieranbaues zu Wohnräumen, die unhygienisch sind und für die [die] Baubewilligung fehlt, nicht geduldet werden."28 Im Kommentar zu § 1 aBewD 1966 heisst es zudem: