h) Das Bauvorschriftengesetz von 1958 und das Baubewilligungsdekret von 1966 (aBewD27 1966) regelten auch die Baubewilligungspflicht nicht ausführlich. Baubewilligungspflichtig war die Erstellung neuer Gebäude (§1 Bst. a aBewD 1966), die "Änderung bestehender Gebäude oder Gebäudeteile, durch welche öffentliche Interessen oder rechtlich geschützte Interessen eines Nachbarn berührt werden können" (Bst. b) sowie Tankanlagen, Speicheranlagen etc. (Bst. c). Baubewilligungspflichtig waren u.a. auch kleinere Vorkehren, welche die Brandsicherheit betrafen (§ 2 Abs. 1 Bst. d aBewD 1966). Gemäss § 3 aBewD