Das bernische Recht beschränkte sich darauf zu regeln, dass es sich um eine Zone handelt, in welcher sich die Gemeinde von der Erschliessung fernhält.24 Das Bauvorschriftengesetz stellte zwar eine gute Rechtsgrundlage für das Gemeindebaurecht dar, bot aber dem Kanton keine genügende Handhabe, auf die Planung der Gemeinden Einfluss zu nehmen und gesamtkantonale Planungsziele zu verfolgen.25 Erst mit dem Baugesetz von 197026 wurde kantonal eine umfassendere Regelung erlassen. Bundesrechtlich enthielt das aGSchG von 1971 erstmals Bestimmungen zur Zulässigkeit von Bauten ausserhalb des Baugebiets.