Sie konnten vorschreiben, dass in der Landwirtschaftszone nichtlandwirtschaftliche Bauten nur bewilligt werden, wenn dem Gemeinwesen durch den Bau und Unterhalt der Erschliessungsanlagen keine Belastung entsteht (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 4 Bauvorschriftengesetz). Die Gemeinden waren aber weder verpflichtet, Landwirtschaftszonen zu bilden noch mussten sie ihr "den gesetzlich höchstzulässigen Inhalt geben" wie dies andere Kantone in Bezug auf den Landschaftsschutz taten. Das bernische Recht beschränkte sich darauf zu regeln, dass es sich um eine Zone handelt, in welcher sich die Gemeinde von der Erschliessung fernhält.24