Gemeinden dazu einen weiten Spielraum überliess. Das Baurecht war damals vor allem Gemeinderecht. Die Gemeinden konnten das Baugebiet vom übrigen Gebiet, das der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und dem Rebbau vorbehalten war (Landwirtschaftszone), abgrenzen. Sie konnten vorschreiben, dass in der Landwirtschaftszone nichtlandwirtschaftliche Bauten nur bewilligt werden, wenn dem Gemeinwesen durch den Bau und Unterhalt der Erschliessungsanlagen keine Belastung entsteht (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 4 Bauvorschriftengesetz).