Zur Frage der nichtlandwirtschaftlichen Umnutzung ist auf Folgendes hinzuweisen. Nach der geltenden Rechtslage ist auch eine reine Zweckänderung oder Nutzungsänderung baubewilligungspflichtig, wenn damit Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Umwelt oder Erschliessung verbunden sind (Art. 1a Abs. 1 und 2 BauG). In der Landwirtschaftszone erfordert die Umnutzung eines Gebäudes von landwirtschaftlichem zu nichtlandwirtschaftlichem Wohnen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Im Zeitpunkt der Baubewilligung von 1968 war die Rechtslage noch anders. Bundesrechtlich bestanden keine Vorschriften zum Bauen ausserhalb des Siedlungsgebiets. Bis am 1. Januar 1971 galt im Kanton Bern das