genutzt wurden", sei die Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG uneingeschränkt anwendbar. Nach dem Oben gesagten, steht diese Erläuterung der BSIG-Information nicht im Einklang mit den Materialien zu Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Auch altrechtliche Ferienwohnungen und -häuser gelten in der Landwirtschaftszone als Temporärwohnbauten. e) Im vorliegenden Fall ergibt sich damit folgende Ausgangslage. Nach unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführer besteht das Weidhaus seit etwa 90 Jahren. Weil das Weidhaus nahe beim Dorf liegt, wurde es vermutlich im Frühling und Herbst zeitweilig bewohnt.