42 Abs. 1 RPV in Bezug auf Temporärwohnbauten. Mit Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV soll die raumplanerisch unerwünschte Umnutzung von Alphütten, Weidhäusern und dergleichen zu ganzjährig bewohnten Wohnbauten mit entsprechend hohen Ansprüchen der Bewohnenden verhindert werden.14 Temporärwohnbauten in der Landwirtschaftszone sind nicht vergleichbar mit Ferienhäusern in der Bauzone, bei denen es der Eigentümerschaft in der Regel frei steht, diese ganzjährig ferienhalber zu bewohnen oder sogar zu einem Dauerwohnsitz zu machen.15 Der temporäre Charakter dieser ursprünglich nur zeitweise bewohnten Gebäude in der Landwirtschaftszone soll erhalten bleiben.