Seit der Revision von Art. 41 RPV, der am 1. November 2012 in Kraft trat, ist Art. 24c RPG auf alle Bauten und Anlagen anwendbar, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen). Mit der Revision von Art. 41 RPV spielt es keine Rolle mehr, ob das betreffende Gebäude durch eine Rechtsänderung oder durch das Aufgeben der landwirtschaftlichen Nutzung zonenwidrig wurde.10 Im Gegenzug wurde die Zulässigkeit von Änderungen am äusseren Erscheinungsbild verschärft (vgl. Art. 24c Abs. 4 RPG).