Fall müssen die baulichen Gegebenheiten mit den Nutzungsmöglichkeiten kongruent sein. Der Wohnteil des Weidhauses würde praktisch neu gebaut. Es wäre widersprüchlich, einen Wiederaufbau und Ausbau des Weidhauses zu bewilligen, der eine gesteigerte Ganzjahresnutzung erlauben würde und im Gegenzug die damit mögliche Nutzung mittels Nutzungseinschränkung in bestimmten Monaten zu untersagen. Die Einhaltung der Nutzungsbeschränkung wäre in diesem Fall nur mit grossem Aufwand kontrollier- und durchsetzbar. Die baulichen Massnahmen und die zulässige Nutzung bedürfen einer Gesamtbeurteilung und müssen aufeinander abgestimmt sein. 3. Temporärwohnbaute