Das AGR hielt fest, es handle sich um ein ursprünglich temporär landwirtschaftlich genutztes Weidhaus. Auch im Grundbuch sei es noch als solches bezeichnet. Mit den geplanten baulichen Massnahmen könnte das Weidhaus einer intensiveren Nutzung wie derjenigen als Ferienhaus zugeführt werden. Dies widerspreche Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV. Die Nutzungseinschränkung sei die mildere Massnahme gegenüber dem Bauabschlag. Die Gemeinde befürwortet ein Zweckentfremdungsverbot betreffend eine temporäre Nutzung, aber ohne saisonale Einschränkung.