Der Wohnteil des Weidhauses diene somit seit 1969 nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken. Auch der Stall und das Heulager seien für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr nötig. Es bestehe somit uneingeschränkte Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG. Die Verfügung des AGR stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie dar.