b) Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, das Weidhaus sei bereits vor dem 1. Juli 1972 zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken ausgebaut und umgenutzt worden. Seit dem im Jahr 1969 bewilligten Umbau verfüge das Weidhaus über eine Frischwasserzuleitung von eigener Quelle, ein WC mit Kanalisationsanschluss und eine Holzheizung mit gemauertem Kamin. Letzteres ermögliche seither die Winternutzung des Wohnteils. Das Weidhaus sei ganzjährig bewohnbar und sei an Wochenenden, für mehrwöchige Ferien, insbesondere auch im Winter und während Altjahrswochen, oder als "Homeoffice" genutzt worden. Der Wohnteil des Weidhauses diene somit seit 1969 nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken.