Beschwerdeverfahrens zu machen.7 Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführer haben lediglich die Nebenbestimmungen angefochten und beantragen eine unbelastete Baubewilligung. Die BVD hat als Rechtsmittelbehörde volle Überprüfungsbefugnis (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG) und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, besteht ein enger Sachzusammenhang zwischen der zulässigen Nutzung und den baulichen Massnahmen. Die angefochtenen Nebenbestimmungen zur Nutzungseinschränkung können nicht isoliert beurteilt werden. Kraft Sachzusammenhang ist daher das gesamte Bauvorhaben Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens.