b) Die Beschwerdeführer sind als Baugesuchsteller zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Sie sind durch das im Grundbuch anzumerkende Zweckentfremdungsverbot mit saisonaler Nutzungseinschränkung und die weiteren Auflagen beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand, Sachzusammenhang a) Im Beschwerdeverfahren ist das von der Gemeinde und dem AGR beurteilte Bauvorhaben Verfahrensgegenstand.6 Im Rahmen der Dispositionsmaxime steht es den Beschwerdeführern jedoch frei, nur einen Teil oder Teile eines Entscheids anzufechten und zum Streitgegenstand des