Die Wärmedämmung stelle auch für Gebäude, die wegen ihrer Funktion nicht durchgehend beheizt würden, eine bautechnische Notwendigkeit dar und bedürfe des Unterhaltsbzw. einer gelegentlichen Sanierung. Durch den Projektverfasser werde die Zuständigkeit für die Prüfung folgender Projektänderungen abgeklärt: "Erneuerung / Ersatz des Fundaments durch eine Stahlbeton-Bodenplatte unter dem ganzen Gebäude (…), Nordfassade / Stahlbetonmauer mit Aussparungen zur Vereinfachung bautechnischer Arbeiten und für den Einbau von maximal drei Stall-Normfenster im Ökonomieteil / Stall." 9. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.