8. Mit Eingabe vom 13. November 2020 reichten die Beschwerdeführer eine "Klarstellung" zu den Ausführungen des AGR ein. Sie hielten fest, das Bauvorhaben umfasse nur bauliche Veränderungen im Rahmen des Vorbestehenden (Stichtag 1. Juli 1972). Auf dem Baugesuchsformular 1.0 sei bei "Fassade / Material Aussendämmung verputzt / Holzschalung" genannt. Beim Sanierungsbeschrieb sei bei der Sanierung Nordfassade "Rückwand Stall & Wohnteil (Bruchsteinmauer) durch Stahlbetonmauer ersetzen" genannt. Das Vorbestehende sei Gegenstand der Vorabklärung inklusive einer Besprechung mit den Behörden vor Ort gewesen. Die Fassaden und Trennwände des Wohnteils seien vorbestehend wärmegedämmt: