Beim Baugesuch vom 16. April 2020 hätten die Planunterlagen mit den Angaben auf dem Formular 1.0 übereingestimmt. Dieses Bauvorhaben entspreche aber nicht den Ausführungen in der Beschwerdeschrift; weitere Ausführungen dazu erübrigten sich. Im Weiteren entspreche das Bauvorhaben den von ihr zu beurteilenden baurechtlichen Bestimmungen. Im Falle einer Rückweisung würde eine Neubeurteilung unter Vorbehalt von neuen Erkenntnissen nicht anders ausfallen. Der Bauentscheid müsse daher nicht vollständig aufgehoben werden; es sei nur über die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer zu entscheiden.