Die Gemeinde erklärte in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2020, die Einhaltung der verfügten Nutzungseinschränkung wäre kaum kontrollier- und durchsetzbar. Die Gemeinde habe beim vorliegenden Bauvorhaben auf eine Neubeurteilung der Wärmeisolation bzw. auf einen energietechnischen Massnahmennachweis verzichtet, da die Baubewilligungsbehörde nach Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 KEnV5 Erleichterungen gewähren könne bei Gebäuden, die wegen ihrer Funktion nicht durchgehend beheizt würden (wie Alphütten, Clubhäuser und dergleichen). Beim Baugesuch vom 16. April 2020 hätten die Planunterlagen mit den Angaben auf dem Formular 1.0 übereingestimmt.