Weiter stellten sich Fragen nach allfällig geplanten Massnahmen zur Wärmeisolation und zur Fassadengestaltung. Das Rechtsamt gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wies die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die weiteren Entscheide zu ihren Ungunsten ausfallen könnten (sog. reformatio in peius) und sie ihre Beschwerde, gegebenenfalls auch das Baugesuch zurückziehen könnten.