RPV4 falle. Nach der Rechtsprechung könne die Beurteilung der rechtmässigen Nutzung nicht losgelöst von den baulichen Massnahmen erfolgen. Massgeblicher Referenzzustand für die Beurteilung der Wesensgleichheit des Weidhauses sei der 1. Juli 1972. Es bedürfe weiterer Abklärungen zum damaligen baulichen Zustand des Weidhauses und dessen Nutzung, wofür die Beschwerdeführer beweispflichtig seien. Das Bauvorhaben sei auf den Plänen unvollständig dargestellt. Insbesondere werde in der Beschwerde ausgeführt, dass unter dem gesamten Gebäude ein neues Betonfundament erstellt werden soll. Weiter stellten sich Fragen nach allfällig geplanten Massnahmen zur Wärmeisolation und zur Fassadengestaltung.