Das AGR beantragte mit Stellungnahme vom 10. August 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. 6. Mit Verfügung vom 18. September 2020 teilte das Rechtsamt den Beteiligten mit, dass erwogen werde, den angefochtenen Bauentscheid der Gemeinde Grindelwald vom 17. Juni 2020 sowie die Verfügung des AGR vom 29. Mai 2020 vollständig aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rechtsamt erwog insbesondere, es sei davon auszugehen, dass das Weidhaus eine Temporärwohnbaute geblieben sei und in den Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV4 falle.