2/13 BVD 110/2020/108 insbesondere wenn damit ästhetische Verbesserungen verbunden seien. Aus ihrer Sicht ermögliche das Bauvorhaben keine wesentlich veränderte Nutzung. Sie befürworte ein Zweckentfremdungsverbot nach Art. 29 BauG für die temporäre Nutzung, dies jedoch ohne saisonale Einschränkungen. Könne der Nachweis einer vor dem 1. Juli 1972 bewilligten Umnutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken erbracht werden, könne vollständig auf ein Zweckentfremdungsverbot verzichtet werden.