5. Das Rechtsamt führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde nahm mit Eingabe vom 4. August 2020 Stellung zur Beschwerde. Sie erklärte, gemäss ihrer Baugesuchsliste sei am 1. November 1968 (richtig: 5. November 1968) eine Baubewilligung für ein Bauvorhaben mit der Umschreibung "Abortanb./Fassadenveränd./Kamineinb. in Sch." erteilt worden. Weil die Baubewilligungsakten im Archiv nicht vorhanden seien, könne nicht festgestellt werden, ob damit auch eine Umnutzung des Weidhauses zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken bewilligt worden sei.